Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Berliner Design Agentur „Goldener Westen“, Becker, Keunecke & Mory GbR, Frankfurter Tor 8, 10243 Berlin (nachfolgend Agentur genannt) und dem Kunden umfassend. Die besonderen Bestimmungen für die Bereiche „Motiondesign“, „Grafikdesign“ und „Webdesign“ sind Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennt die Agentur nicht an. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Gegenstand des Vertrages/Vertragsschluss

2.1. Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden sind Leistungen einer Designagentur im Bereich Webdesign, Grafikdesign und Motiondesign (Animation, Film/Video, Illustration). Die vertragsspezifischen von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den einzelnen Angeboten, deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen. Die Angebote der Agentur verstehen sich freibleibend und sind 6 (sechs) Wochen ab Angebotsdatum, sofern nicht anders im Angebot angegeben, gültig.

2.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung des Kunden zustande. Die Auftragserteilung erfolgt auf Grundlage des zeitlich letzten Angebotes der Agentur in schriftlicher Form per Fax, E-Mail oder Briefpost. Eine Auftragserteilung per E-Mail ist auch ohne Unterschrift für den Kunden bindend.

2.3 Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Auftrag, seinen Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings einen Kontaktbericht, der dem Kunden innerhalb von 3 Tagen nach der Besprechung überlassen wird. Der Kontaktbericht wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihm nicht innerhalb von 2 Tagen schriftlich widerspricht.

3. Leistungsumfang/ Änderungsverlangen des Kunden

3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils im Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibung. Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

3.2 Die beschriebenen Eigenschaften der Leistung werden nur im Rahmen der notwendigen Gestaltungsfreiheit zugesichert, die der Zielerreichung des Kunden angemessene spezifische künstlerisch-kreative Leistungseigenschaften gestattet.

3.3 Vom Kunden nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen werden nicht Vertragsbestandteil und können nur Gegenstand einer neuen Vereinbarung sein. Ein Änderungsverlangen liegt unter anderem vor, wenn der Kunde Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellt, die bisher noch nicht vereinbart waren (Änderungsverlangen).

Ein Änderungsverlangen ist grundsätzlich schriftlich oder per Email an die Agentur zu richten.

Jeder Mehraufwand, der durch das Änderungsverlangen entsteht, ist gesondert zu vergüten. Die Höhe der gesonderten Vergütung teilt die Agentur dem Kunden nach Prüfung des Änderungsverlangens mit und bestimmt eine Frist zur Annahme. Kommt es innerhalb der von der Agentur benannten Frist zu keiner Einigung, bleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung.
Für den Fall, dass der durch das Änderungsverlangen entstehende Mehraufwand die Einhaltung ursprünglich vereinbarter Fristen behindert, weist die Agentur den Kunden darauf hin. Kunde und Agentur werden in diesem Fall eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Fristen vereinbaren. Erzielen Kunde und Agentur trotz des vereinbarten Änderungsverlangens keine Einigkeit über die Verschiebung der ursprünglich vereinbarten Fristen, ist die Agentur einseitig berechtigt, eine angemessene Frist festzulegen.

3.4 Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Kunden beauftragten Leistungen, vor allem in Bezug auf urheber-, marken-, kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Verletzungen, sowie die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken, ist vom Leistungsumfang nicht umfasst. Im Falle einer abweichenden individuellen Vereinbarung hat der Kunde die zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen. Die Agentur ist ebenfalls nicht verpflichtet, etwaige in den Leistungsgegenständen enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit oder vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalte (z.B. Bilder, Texte) rechtlich auf deren Zulässigkeit zu überprüfen.

4. Urheberrecht und Nutzungsrechte

4.1 Alle Leistungen der Agentur, auch Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Layouts und ähnliches unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Parteien vereinbaren, dass alle Leistungen der Agentur dem Schutz der Bestimmungen des Urheberrechts unterliegen, auch wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, wie z.B. die notwendige Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Insbesondere wird in einem solchen Fall die Anwendbarkeit der §§ 31 ff. und §§ 97 ff UrhG vereinbart.

4.2 Grundsätzlich richten sich der Inhalt, die Reichweite und der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsgegenständen sowie etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nach dem Vertragszweck. Dem Kunden werden stets nur diejenigen und solche Nutzungsrechte eingeräumt, die er benötigt, um die Leistungsgegenstände bestimmungsgemäß nutzen zu können.

4.3 Soweit nicht ausdrücklich im Vertrag anders vereinbart, räumt die Agentur dem Kunden die für den jeweiligen aus dem Vertrag erkennbaren Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen nicht gestattet.

Die Agentur gewährt dem Kunden grundsätzlich kein Recht zur Bearbeitung. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Dritten, insbesondere Wettbewerbern der Agentur, Zugang zum Leistungsgegenstand zum Zwecke der Bearbeitung und Umgestaltung zu gewähren. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder jeweils üblichen Vergütung (z.B. nach dem AGD-Vertrag für Designleistungen in seiner jeweils aktuell geltenden Fassung), neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

4.4 Sofern die Agentur Dritte mit Arbeiten betraut oder Nutzungsrechte an Werken Dritter (z.B. Bildlizenzen) zum Zweck der Leistungserbringung einkauft, werden die Nutzungsrechte an den Kunden nur in dem Umfang übertragen, wie sie auch an der Agentur übertragen werden.

4.5 Die Agentur überlässt dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart, keinen Quellcode. Ist die Übergabe des Quellcodes vertraglich vereinbart, wird dem Kunden diesbezüglich nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Ein im Einzelfall eingeräumtes Bearbeitungsrecht erstreckt sich im Zweifelsfall nicht auf das Recht Quellcodeanalysen oder Bearbeitungen des Quellcodes vorzunehmen.

4.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.

4.7 Die Agentur ist auf den Vervielfältigungsstücken oder bei Veröffentlichungen in Medien aller Art (z. B. Impressum der Webseite) als Urheber zu nennen, sofern die Agentur nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Ein Verstoß hiergegen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder jeweils üblichen Vergütung (z.B. nach dem AGD-Vertrag für Designleistungen in seiner jeweils aktuell geltenden Fassung), neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

4.8 Der Kunde überträgt der Agentur alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Kunden gelieferten Daten (Text, stehende und bewegte Bilder, Töne, u.ä.).

4.9 Der Kunde versichert, die für die Erstellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch den Vertrag Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrags auf die Agentur zu übertragenden Rechte

a) nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind;
b) Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden;
c) bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die von der
Agentur zu erbringenden Leistungen behindern könnten.

4.10 Beiträge oder andere Mitarbeit aus der Sphäre des Kunden begründen keine Urheberrechte des Kunden am Leistungsgegenstand.

4.11 An urheberrechtsfähigen Werken (z.B. Entwürfe, Konzepte, Exposés), die vom Kunden abgelehnt wurden, räumt der Auftragnehmer dem Kunden keine Nutzungsrechte ein.

5. Abnahme (werkvertragliche Leistungen)

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von der Agentur erbrachten Leistungen innerhalb von 14 Tagen abzunehmen, sobald die Agentur die Fertigstellung schriftlich oder in Textform angezeigt hat und den Leistungsgegenstand übergeben hat. Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung der Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt. Der ausdrücklichen Erklärung der Abnahme steht die durch schlüssiges Verhalten, zum Beispiel durch den Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung, erklärte
Abnahme gleich.

5.2 Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Funktion und Nutzbarkeit des Leistungsgegenstandes nach dem Vertragszweck nur unwesentlich oder gar nicht eingeschränkt ist.

5.3 Nach berechtigter Verweigerung der Abnahme, gilt das unter Ziffer 5.1 erläuterte Verfahren entsprechend.

5.4 Fertiggestellte Teilleistungen sind, soweit abtrennbar, jeweils nach Anzeige der Fertigstellung und Übergabe durch die Agentur vom Kunden abzunehmen.

5.5 Hat die Agentur Subunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragt, teilt die Agentur die Anzeige der Fertigstellung und Übergabe des Leistungsgegenstands durch den Subunternehmer dem Kunden mit. Nach Übergabe des vom Subunternehmer erbrachten Leistungsgegenstands an den Kunden kann die Agentur entsprechend 5.1 die Abnahme durch den Kunden verlangen.

6. Korrekturstufe

6.1 Vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen, ist grundsätzlich eine Korrekturstufe Bestandteil der Vereinbarung. Entsprechend hat der Kunde das Recht, nach Übergabe des Leistungsgegenstandes der Agentur innerhalb der Abnahmefrist (5.1) schriftlich mitzuteilen, inwieweit Korrekturen gewünscht sind.
Im Falle eines Korrekturwunsches überarbeitet die Agentur das Arbeitsergebnis einmal ohne gesonderte Vergütung, sofern nicht ein vom ursprünglichen Leistungsgegenstand abweichendes Änderungsverlangen (siehe 3.3) vorliegt.
Nach Abschluss der Korrekturstufe ist der Leistungsgegenstand gemäß dem in Ziffer 5.1 genannten Verfahren vom Kunden
abzunehmen.

6.2 In einer Korrekturstufe können nur Korrekturen verlangt werden, die kein Änderungsverlangen (siehe 3.3) darstellen, also keine vertraglich nicht vereinbarten Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellen. Typische Korrekturen sind Farb-, Text- und Bildkorrekturen, die keine grundlegenden Veränderungen des Leistungsgegenstands hinsichtlich Design, Funktionalität, oder ähnliches hervorrufen.

6.3 Nach Ablauf der Abnahmefrist (5.1) verfällt das Recht, die Korrekturstufe in Anspruch zu nehmen.

6.4 Weitere Überarbeitungen sind grundsätzlich nicht im Leistungsgegenstand enthalten. Solche können nur Teil einer neuen Vereinbarung werden und sind gesondert zu vergüten.

6.5 Für den Fall, dass vertraglich mehrere Korrekturstufen vereinbart wurden, gilt das Verfahren entsprechend.

7. Leistungszeit

7.1 Falls nicht ausdrücklich im Vertrag genannte Termine als verbindlich (Fixtermin) bezeichnet wurden, sind genannte Leistungszeiten grundsätzlich unverbindlich.

7.2 Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen), höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, allgemeine Störungen der Telekommunikation), Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe von dritter Seite auf die Leistung, hat die Agentur nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen
und Eingriffe von dritter Seite unverzüglich anzeigen.
Sind aus diesen Gründen Leistungs-/Lieferfristen nicht einzuhalten, begründet dies keinen Verzug.

7.3 Bei Leistungs-/Lieferverzug ist der Kunde erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

8. Beauftragung von Subunternehmern

8.1 Die Agentur ist berechtigt, vereinbarte Leistungen selbst zu erbringen und ganz oder in Teilen an Subunternehmer, zum Beispiel Texter, Fotografen, Sprecher oder Illustratoren weiterzugeben.

8.2 Können im Fall der Beauftragung von Subunternehmern Leistungen der Agentur ohne deren Verschulden, durch zeitweise oder dauerhafte Verhinderung eines beauftragten Subunternehmers (z.B. Krankheit) nicht oder voraussichtlich nicht fristgemäß erbracht werden, teilt die Agentur dies dem Kunden mit.
Kunde und Agentur sind in diesem Fall verpflichtet, vereinbarte Fristen unter der Berücksichtigung der Sachlage neu zu verhandeln und zu einem für beide Parteien angemessenen Ergebnis zu gelangen.

9. Fremdleistungen

9.1 Beauftragt der Kunde die Agentur mit der Durchführung oder Betreuung von Leistungen, die vertraglich nicht geschuldet sind (Fremdleistungen Dritter), wie beispielsweise Produktionsaufträge an Dritte, Erwerb von Rechten Dritter (z.B. Bildrechte, Tonrechte, etc), werden diese Leistungen von der Agentur nur an den Kunden vermittelt. Die Kosten für diese Leistungen trägt der Kunde. Die Agentur wird dem Kunden vor der Vermittlung von Fremdleistungen einen Kostenvoranschlag zur Freigabe übermitteln. Die Agentur ist nach entsprechender schriftlicher Freigabe durch den Kunden berechtigt, den Auftrag im Namen und für Rechnung des Kunden oder im Namen des Kunden und für Rechnung der Agentur zur Weiterberechnung an den Kunden zu erteilen. Der Kunde erteilt der Agentur schriftlich die notwendigen Bevollmächtigungen und stellt die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei.

9.2 Wird vom Kunden die Überwachung der Fremdleistungen beauftragt, kann die Agentur die notwendigen Entscheidungen nach freiem Ermessen treffen und entsprechende Anweisungen geben.

9.3 Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlags oder die Sach- und Rechtmängelfreiheit der Fremdleistungen Dritter. Der Kunde erhält die Nutzungsrechte an den Fremdleistungen vom Dritten.
Der Agentur räumt der Kunde hiermit die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an den Fremdleistungen ein.

10. Mitwirkungspflichten

10.1 Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fragen abstimmen und mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet sind.

10.2 Der Kunde wird im Zusammenhang mit der jeweiligen Agenturdienstleistung weitere Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

10.3 Der Kunde ist gehalten, im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mitzuwirken. Insbesondere hat er die zur Erfüllung notwendigen Informationen und Dokumentationen, Materialien, Daten, sowie Hard- und Software rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für das zur Vertragserfüllung benötigte Personal. Einzubindende Texte, Bilder, Grafiken und andere Materialien sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format auszuhändigen.

10.4 Mehraufwand, der darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung nicht nachgekommen ist, geht zu Lasten des Kunden und kann von der Agentur gesondert in Rechnung gestellt werden.

11. Vergütung

11.1 Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

11.2 Die Agentur ist ab einem voraussichtlichen Kostenaufwand von 10.000,-EUR für Fremdleistungen Dritter berechtigt, sofort fällige Vorauszahlungen in Höhe des jeweiligen Bruttoauftragswertes zu verlangen.

11.3 Die Abnahme einer Teilleistung gemäß Punkt 5.4 begründet die Fälligkeit der für den abgenommenen Teil anfallenden Vergütung.

12. Zahlungsbedingungen, -verzug und Aufrechnung

12.1 Die Agentur erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise für Agenturleistungen sind Nettobeträge, die zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind. Der Gesamtbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
– falls nicht anders vereinbart – ohne jeden Abzug fällig.

12.2 Vergütungen werden sofort nach Leistungserbringung oder – bei Werkleistungen – nach Abnahme bzw. Teilabnahme fällig. Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarung werden 40% der vereinbarten Gesamtvergütung 14 Tage nach Vertragsschluss fällig. Werden Arbeiten in Teilen (Phasen) abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles zur Zahlung fällig.

12.3 Die Agentur ist jederzeit berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Dies gilt insbesondere im Fall von Mediaschaltungen und der Beauftragung von Subunternehmern und Fremdleistungen.

12.4 Reisekosten und Spesen werden gesondert und nach Aufwand abgerechnet.

12.5 Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, werden vom Kunden getragen und beantragt.

12.6 Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungstermine gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugszeitraumes hat der Kunde 8% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Bei länger andauerndem Zahlungsverzug und Verstreichen einer angemessenen Frist zur Zahlung kann die Agentur das Vertragsverhältnis – falls noch nicht beendet- fristlos kündigen oder die weitere Erfüllung des laufenden Vertrags bis zu einer Teilzahlung zurückstellen und für die restliche Leistung Vorauszahlung verlangen.

12.7 Der Kunde hat das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss den Auftrag zu stornieren. In diesem Fall behält sich die Agentur das Recht vor, 10 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen, soweit mit der Umsetzung des Auftrages noch nicht begonnen wurde. Andernfalls wird die erbrachte Leistung nach dem bis zum Zeitpunkt der Stornierung getätigtem Aufwand abgerechnet.

12.8 Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

12.9 Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

13. Gewährleistung (werkvertragliche Leistungen)

13.1 Die Agentur gewährleistet gegenüber dem Kunden dass der Leistungsgegenstand der vereinbarten Beschaffenheit und Funktionalität entspricht. Agentur und Kunde sind sich darüber einig, dass vor allem im Bereich Webdesign/Software eine völlig fehlerfreie Leistung nicht möglich und nicht erforderlich ist. Einigkeit besteht zwischen Agentur und Kunde auch darüber, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Agentur gewahrt werden muss. Entsprechend begründet es keinen Mangel, wenn gestalterisch künstlerische Elemente von den Vorstellungen des Kunden abweichen sofern und soweit grundsätzliche Leistungsanforderungen des Kunden in branchenüblicher Qualität und Güte umgesetzt wurden.

13.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Agentur und Ihrer Subunternehmer beruht.

13.3 Alle Leistungen der Agentur (auch Vorentwürfe, Skizzen und ähnliches) sind vom Kunden nach Erhalt zu überprüfen. Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme des Leistungsgegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können offensichtliche Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Entdeckt der Kunde nach Abnahme Mängel, die bei Abnahme vorhanden, aber nicht offensichtlich waren, so hat der Kunde diese der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung mitzuteilen.
Die Mängelanzeige ist schriftlich einzureichen und mit einer qualifizierten Fehlerbeschreibung zu versehen, die der Agentur eine Nachvollziehbarkeit des gerügten Mangels ermöglicht. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß, gilt der Leistungsgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen.
Soweit es möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels dem Kunden zumutbar ist, ist die Agentur berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitzustellen.

13.4 Nimmt der Kunde selbstständig Veränderungen am Leistungsgegenstand vor oder lässt solche Veränderungen von Dritten vornehmen, insbesondere Veränderungen des Quellcodes, oder verwendet der Kunde nicht von der Agentur freigegebene Hard- und Software im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand, entfällt das Recht auf Gewährleistung sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf den beschriebenen Handlungen beruht

14. Haftung

14.1 Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss ausgeschlossen.
Soweit der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung der Agentur beruhen, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Soweit die Schadenersatzhaftung der Agentur ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

14.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden an Dritte erteilt werden (Fremdleistungen Dritter), übernimmt die Agentur gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung.

14.3 Mit der Abnahme durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für deren technische und funktionale Richtigkeit. Für solchermaßen vom Kunden freigegebene Leistungen entfällt jede Haftung der Agentur.

14.4 Der Kunde haftet allein für die abgenommenen Inhalte der Leistung und stellt sicher, dass darin weder Rechte Dritter (Marken-, Namen-, Urheber-, Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, etc.) verletzt werden, noch gegen bestehende Gesetze, sowie allgemein gültige Rechtsnormen verstoßen wird. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

14.5 Der Kunde steht dafür ein, dass die der Agentur zur Verfügung gestellten Leistungsgegenstände frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die Durchführung des Vertrages einschränken oder ausschließen
könnten.

14.6 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der vertragsgemäßen Leistung von Dritten gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass wegen der vertragsgemäßen Durchführung der Leistung die Agentur selbst von Dritten in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Der Kunde hat der Agentur finanzielle und sonstige Nachteile (immaterielle Schäden) zu ersetzen.
Die Agentur haftet auch nicht für Rechtsverletzungen Dritter auf Grund von Inhalten (z.B. Bilder, Texte), die der Kunde der Agentur zur Erfüllung des Vertrags überlassen hat.

15. Wettbewerbsklausel

15.1 Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen der Agentur, die mit der Erfüllung des Vertrages zwischen den Vertragspartnern betraut sind, weder direkt noch indirekt oder über Dritte für sich selbst oder Tochterunternehmen, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr über das Vertragsende hinaus anzustellen oder in anderer Weise in Anspruch zu nehmen.

15.2 Für jeden Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht, unterwirft sich der Kunde einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000EUR. Die Vertragsstrafe wird auf einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

16. Referenznennung

16.1 Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen (z. B. Impressum der Webseite) in geeigneter Form als Urheber/Leistungserbringer genannt zu werden. Die Agentur ist berechtigt, Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Kunden hinzuweisen.

16.2 Die Agentur ist zu den in 16.1 genannten Werbezwecken berechtigt, das Logo des Kunden zur Referenznennung auf seiner Webseite und in eigenen Unterlagen zu verwenden.

17. Vertraulichkeit

17.1 Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und Konditionsgefüge des jeweiligen Vertrages, bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse über den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners und nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter, Hilfspersonen und Subunternehmer beider Vertragsparteien. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

18. Aufbewahrung Sicherheit und Versand

18.1 Der Kunde stellt die Agentur von einer Aufbewahrungspflicht der erstellten Leistungen nach der Übergabe frei. Das gilt auch für überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstiges Material, das innerhalb eines Monat nach Erbringung der Leistung vom Kunden nicht abgefordert wird.

18.2 Für die Sicherung von Informationen, Daten und Objekten, die während der Auftragsabwicklung vom Kunden an die Agentur oder von der Agentur an den Kunden – gleich in welcher Form – übermittelt werden, trägt der Kunde die Gefahr.

18.3 Werden Werke auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort oder innerhalb des Erfüllungsorts versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Transporteur, Zusteller oder Boten auf den Kunde über.

18.4 Soweit Kosten für Verpackung und Versandvorbereitung entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.

19. Datenschutz

19.1 Die Agentur versichert, Kundendaten nur zur Erfüllung des Vertragszwecks zu speichern und zu verarbeiten sowie sich im Rahmen der Bearbeitung von Kundendaten stets an die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz zu halten und auch im Übrigen ein Höchstmaß an Sorgfalt bei der Behandlung von Kundendaten aufzuwenden.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Berlin vereinbart, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

20.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

20.3 Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen genügt auch die Textform (E-Mail) dem Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und sind grundsätzlich unverbindlich und im Zweifel unwirksam. Zur Änderung der Schriftformklausel ist die Schriftform notwendig.